Ab 1. März 2021
dürfen körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder öffnen.
Dazu gehören unter anderem
Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege.
Für diese erlaubten Tätigkeiten gelten folgende Bedingungen:
pro 10qm ein Kunde,
nur mit Terminreservierung,
FFP2-Masken für Kunden,
OP-Masken für das Personal
Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt zum Beispiel bei einer Gesichtspflege